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   BVerwG, 11.03.1996 - 2 B 90.96   

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https://dejure.org/1996,12360
BVerwG, 11.03.1996 - 2 B 90.96 (https://dejure.org/1996,12360)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1996 - 2 B 90.96 (https://dejure.org/1996,12360)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1996 - 2 B 90.96 (https://dejure.org/1996,12360)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Rechtsfrage als eine solche von grundsätzlicher Bedeutung - Einordnung des Urlaubsgeldes als Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten oder als "sonstige Bezüge" im Sinne des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG) - Versorgungsrechtliche Relevanz sonstiger ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1996 - 2 B 90.96
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1996 - 2 B 90.96
    Regelungen dieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - m.w.N.; entsprechend zum Versorgungsrecht etwa Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - ).
  • BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91

    Versorgung von Zeitsoldaten - Übergangsgebührnisse bei Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1996 - 2 B 90.96
    Regelungen dieser Art sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - m.w.N.; entsprechend zum Versorgungsrecht etwa Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 11.03.1996 - 2 B 90.96
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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